Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 25f

§ 25f – Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen: die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a, normal normal der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, normal normal der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie normal normal der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. normal normal normal arabic (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Unternehmer verlieren Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzüge, wenn sie von Steuerhinterziehung oder unberechtigtem Vorsteuerabzug wussten oder hätten wissen müssen.
  • Dies betrifft Leistungen, die an einem Umsatz beteiligt sind, bei dem Steuervergehen stattfanden.
  • Die Regelungen gelten für verschiedene Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes.
  • Absatz 2 schließt bestimmte Vorschriften aus, wenn die Bedingungen aus Absatz 1 zutreffen.
  • Die Vorschrift zielt darauf ab, Steuerbetrug zu verhindern und die Integrität des Umsatzsteuersystems zu schützen.